Seitenbereiche

Wegweisend.
Kompetent.
CTS an meiner Seite.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

https://www.cts-steuerberatung.de/steuernews/alle/
Illustration

Neues Anwendungsschreiben

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.01.2014 das bisherige Anwendungsschreiben vom 15.02.2010 bezüglich der Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen überarbeitet (Az. IV C 4, S 2296 b/07/0003, BStBl 2014 I S. 75). Mit diesem Schreiben wirkte das BMF vor allem diversen (steuerzahlerfreundlichen) Urteilen der Finanzgerichte entgegen.

Arbeiten außerhalb des Grundstücks

Gemäß dem neuen BMF-Schreiben endet der Steuerabzug an der Grundstücksgrenze. Nicht begünstigt sein sollen gemäß Anlage 1 (Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) „alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks“. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass auch Kosten für den Winterdienst (auf dem Gehsteig) und das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück steuerbegünstigt sein müssen (Gerichtsbescheid v. 23.08.2012, 13 K 13287/10 und Urt. v. 15.08.2012, 7 K 7310/10). Diese Verfahren sind derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 55/12 und VI R 56/12).

Schornsteinfeger

Während bisher die Kosten für den Schornsteinfeger komplett anerkannt worden sind, soll es nach dem neuen BMF-Schreiben den Steuerbonus nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten geben, nicht aber für Mess- oder Überprüfungsarbeiten oder für die Feuerstättenschau. Die Aufteilung gilt erstmals für Arbeiten, die im Jahr 2014 durchgeführt werden.

Mahlzeitenzubereitung

Neu zugelassen hat die Finanzverwaltung den Abzug der Kosten für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Heims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen im gemeinsamen Speisesaal.

Neubau

Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind und bleiben weiterhin nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten gem. Rz. 21 des Schreibens alle Maßnahmen, „die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung“ anfallen. Als Aufwendungen für Neubaumaßnahmen gelten allerdings jene nicht mehr, die nach der Fertigstellung entstehen.

Stand: 27. März 2014

Bild: apops - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir sind Ihr Experte in allen Bereichen rund um das Thema Steuerberatung. Als Ihr Steuerberater in Mannheim legen wir Wert darauf, dass wir schnell für unsere Klienten erreichbar sind! Nutzen Sie jetzt unser Angebot von einem kostenlosen Erstgespräch!

CTS Consulting Tax Service GmbH Buchprüfungsgesellschaft

Mehr zum Thema

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.