Seitenbereiche

Wegweisend.
Kompetent.
CTS an meiner Seite.

Steuerliche Berücksichtigung finaler Auslandsverluste

https://www.cts-steuerberatung.de/steuernews/alle/
Illustration

EuGH lässt Verlustabzug im Ansässigkeitsstaat des Mutterunternehmens zu

Grenzüberschreitende Verlustverrechnungen

Die deutsche Finanzverwaltung lässt grenzüberschreitende Verlustverrechnungen im Regelfall unter Verweis auf einschlägige Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu, wonach ausländische Betriebsstättengewinne in Deutschland im Regelfall steuerfrei sind. Daher könnten im Umkehrschluss auch ausländische Betriebsstättenverluste nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Dies widerspricht allerdings dem geltenden Unionsrecht, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt hat.

Rechtssache A Oy

In dieser Rechtssache hatte eine finnische Gesellschaft geklagt. Dieser wurde eine Verlustverwertung aus der Verschmelzung ihrer schwedischen Tochtergesellschaft versagt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah darin eine im Hinblick auf die herrschende Niederlassungsfreiheit im EU-Raum rechtswidrige Ungleichbehandlung gegeben. Denn in rein nationalen Fällen wäre ein verschmelzungsbedingter Verlustübertrag zulässig (EuGH v 21.2.2013, Rs A Oy (C-123/11)).

Betriebsstättenverluste

Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Finanzgericht Köln in einem ähnlich gelagerten Fall den Steuerabzug von finalen Verlusten aus der beabsichtigten Eröffnung einer Betriebsstätte in Belgien zugelassen (Urt. v. 13.3.2013, 10 K 2067/12). In diesem Fall wollte eine deutsche GmbH in Belgien Ferienpark-Chalets zur Vermietung an Feriengäste kaufen. Zu dem beabsichtigten Kauf kam es letztlich nicht, wodurch bereits geleistete Anzahlungen abgeschrieben werden mussten. Das Finanzgericht schloss sich dabei der Auffassung des EuGH an, wonach die Nichtberücksichtigung eines finalen Verlustes aus einer EU-Betriebsstätte gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit verstößt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen noch nicht veröffentlicht).

Stand: 12. August 13

Bild: ltstudiooo - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir sind Ihr Experte in allen Bereichen rund um das Thema Steuerberatung. Als Ihr Steuerberater in Mannheim legen wir Wert darauf, dass wir schnell für unsere Klienten erreichbar sind! Nutzen Sie jetzt unser Angebot von einem kostenlosen Erstgespräch!

CTS Consulting Tax Service GmbH Buchprüfungsgesellschaft

Mehr zum Thema

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.