Seitenbereiche

Wegweisend.
Kompetent.
CTS an meiner Seite.

Zahnaufhellungen

https://www.cts-steuerberatung.de/steuernews/heilberufe/
Illustration

Bleaching als Teilleistung der Heilbehandlung umsatzsteuerfrei

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Zahnaufhellungen zum Zweck der Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunkelungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen darstellen (Urteil vom 19.03.2015, V R 60/14). Kennzeichnend für den Streitfall war, dass die Bleaching-Behandlung nach einer Wurzelbehandlung erfolgte.

Bleaching als Folgebehandlung

Unstreitig ist stets eine Zahnaufhellungsbehandlung rein kosmetischer Natur. Der BFH sah die Bleaching-Maßnahme jedoch als Folgebehandlung der – umsatzsteuerfreien – Wurzelbehandlung an. Dies deshalb, weil sie dem Zweck der Beseitigung der negativen Auswirkungen (der Verdunkelungen) diente. Nach der BFH-Rechtsprechung beschränkt sich die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen nicht bloß auf die unmittelbaren Leistungen wie Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheit oder Verletzung. Die Umsatzsteuerbefreiung erstreckt sich auch auf Leistungen, die erst als Folge der Heilbehandlungen erforderlich werden. Die Bleaching-Behandlung gehörte daher als Folgebehandlung zu den steuerfreien Heilbehandlungsleistungen.

Stand: 28. August 2015

Bild: Kandor Kacso - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir sind Ihr Experte in allen Bereichen rund um das Thema Steuerberatung. Als Ihr Steuerberater in Mannheim legen wir Wert darauf, dass wir schnell für unsere Klienten erreichbar sind! Nutzen Sie jetzt unser Angebot von einem kostenlosen Erstgespräch!

CTS Consulting Tax Service GmbH Buchprüfungsgesellschaft

Mehr zum Thema

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.