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Entsendung von Mitarbeitern

Die Globalisierung verlangt von mittelständischen Unternehmen zunehmend den Einsatz von Mitarbeitern im Ausland. Die Planung eines Auslandsaufenthaltes kann vielfältige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen aufwerfen.

Entsendung

Unter einer Entsendung wird die weisungsgemäße (befristete) Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber im Rahmen eines dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses verstanden. Nicht davon erfasst sind Beschäftigungsverhältnisse, die für einen Arbeitgeber (bspw. Tochtergesellschaft) im Ausland aufgenommen werden, während das inländische Beschäftigungsverhältnis ruht. Dies kann zu einer anderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung führen.

Zuweisung des Besteuerungsrechts für den Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA)

Die Besteuerung des Arbeitslohns erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen grundsätzlich im Wohnsitzstaat, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Kommt die sogenannte „183-Tage-Klausel“ nicht zur Anwendung, so steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zu. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall nach den lohnsteuerlichen Vorschriften des Tätigkeitsstaates die Lohnsteuer zu berechnen und abzuführen.

Besteuerung der Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland gelten die unbeschränkte Steuerpflicht und die Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip. Im Zeitraum der Entsendung entsteht durch die Begründung eines weiteren Wohnsitzes im Ausland in beiden Staaten nach nationalen Vorschriften eine unbeschränkte Steuerpflicht. Das DBA löst diesen Konflikt über die Feststellung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit und der Zuweisung des Besteuerungsrechts zum Ansässigkeitsstaat. Die Ansässigkeit wird dadurch bestimmt, in welchem Staat sich die ständige Wohnstätte, der Mittelpunkt der Lebensinteressen oder der gewöhnliche Aufenthalt befindet. Bei verheirateten Arbeitnehmern bestimmt sich die  Ansässigkeit regelmäßig nach dem Familienwohnsitz.

Bei Ansässigkeit in Deutschland wird die nochmalige Besteuerung Arbeitslohns in Deutschland aufgrund der Regelungen der DBA (Anrechnungsmethode oder Freistellungsmethode) vermieden.  

Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer

Andere steuerliche Rahmenbedingungen im Ausland können zu einem  Nettolohnverlust führen. Höhere Lebenshaltungskosten sowie weitere Kosten für Unterkunft belasten den Arbeitnehmer daneben zusätzlich. Mit dem Arbeitgeber sollte deshalb eine Regelung für einen Ausgleich dieser Nachteile und  Kostenübernahmevereinbarungen getroffen werden.

Solche Regelungen können bspw. sein:  Split-Pay-Roll (zusätzliche Vergütung im Entsendestaat), Tax Protection Scheme (Steuernachteile gehen zu Lasten des Arbeitgebers; Steuervorteile bleiben beim Arbeitnehmer), Tax Equalization Scheme (vergleichbar mit Nettolohnvereinbarung), Deferred Compensation (Gewährung von Vergütungsbestandteilen, die in späteren Zeiträumen zur Auszahlung gelangen und der  nachgelagerten Besteuerung unterliegen).

Steuerliche Besonderheiten bei Entsendungen

Zum Werbungskostenabzug bzw. die steuerfreie Erstattung von Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen haben sich zwei Oberfinanzdirektionen geäußert (OFD Rheinland vom 12.07.2010 und OFD Münster vom 04.01.2011). Wird die Wohnung im Ausland beibehalten und liegt die regelmäßige Arbeitsstätte (vgl. R 9.4 Abs. 3 LStR) in Deutschland, so können Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Liegt die regelmäßige Arbeitsstätte im Ausland, so können Mehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen (vgl. R 9.7 LStR) berücksichtigt werden. Strittig ist allerdings die Höhe des Werbungskostenabzugs im Falle mitreisender Familienmitglieder. Bei Aufgabe oder nicht ständiger Verfügbarkeit der Wohnung im Ausland soll kein Werbungskostenabzug bzw. keine steuerfreie Erstattung möglich sein.

Sozialversicherung beim Auslandsaufenthalt

Um Doppelversicherungen im Entsendestaat und Tätigkeitsstaat zu vermeiden, regeln die Verordnungen EG-VO 883/04 und EWG-VO 1408/7 den Verbleib in einem Sozialversicherungssystem. Voraussetzung für die Anwendung der Verordnungen ist, dass das entsendende Unternehmen in Deutschland eine Geschäftstätigkeit ausübt und die Entsendung im Voraus befristet (max. 24 Monate) ist. Wird die Befristung von vornherein überschritten, so ist eine Ausnahmevereinbarung notwendig. Der hierfür erforderliche Antrag ist bei der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu stellen.

Vor einem Auslandsaufenthalt sollten die Auswirkungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts sorgfältig geprüft werden. Eine rechtzeitige Planung  erlaubt zudem Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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